Betriebsvereinbarung
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Nach ständiger Rechtsprechung genügt die objektive Eignung zur Überwachung. Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat rechtzeitig über die Planung von KI-Einsatz (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Der Betriebsrat darf dafür einen Sachverständigen hinzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG).
Für Deinen KI-Server
- Nutzerbezogene Chatverläufe und Protokolle sind zur Verhaltenskontrolle geeignet, also mitbestimmungspflichtig.
- Ohne Betriebsvereinbarung keine Inbetriebnahme, sonst Unterlassungsanspruch.
- Das System erzeugt eine Gliederung mit den Inhalten, wenn ein Betriebsrat besteht.
Rechtsgrundlagen
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
- § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
- § 80 Abs. 3 BetrVG
Quellen
- § 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten: www.gesetze-im-internet.de
- § 90 BetrVG Unterrichtungs- und Beratungsrechte: www.gesetze-im-internet.de
- § 80 BetrVG Allgemeine Aufgaben, Sachverständige: www.gesetze-im-internet.de
- DSK Kurzpapier Nr. 14 Beschäftigtendatenschutz: www.datenschutzkonferenz-online.de, www.datenschutzkonferenz-online.de