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Betriebsvereinbarung

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Nach ständiger Rechtsprechung genügt die objektive Eignung zur Überwachung. Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat rechtzeitig über die Planung von KI-Einsatz (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Der Betriebsrat darf dafür einen Sachverständigen hinzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG).

Für Deinen KI-Server

  • Nutzerbezogene Chatverläufe und Protokolle sind zur Verhaltenskontrolle geeignet, also mitbestimmungspflichtig.
  • Ohne Betriebsvereinbarung keine Inbetriebnahme, sonst Unterlassungsanspruch.
  • Das System erzeugt eine Gliederung mit den Inhalten, wenn ein Betriebsrat besteht.

Rechtsgrundlagen

  • § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
  • § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
  • § 80 Abs. 3 BetrVG

Quellen

Zum DSGVO-System für den KI-Server | Alle Begriffe