Datenschutzbeauftragter
Ein Datenschutzbeauftragter berät den Verantwortlichen, überwacht die Einhaltung der DSGVO und ist Anlaufstelle für Betroffene und Aufsicht (Art. 39 DSGVO). In Deutschland ist die Benennung Pflicht, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit automatisierter Verarbeitung beschäftigt sind, oder unabhängig davon, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist (§ 38 Abs. 1 BDSG). Die Kontaktdaten werden veröffentlicht und der Aufsichtsbehörde gemeldet (Art. 37 Abs. 7 DSGVO).
Für Deinen KI-Server
- Unter 20 Personen entsteht die Pflicht nur über die Folgenabschätzung.
- Ein externer Datenschutzbeauftragter ist zulässig (Art. 37 Abs. 6 DSGVO).
- Das System erzeugt den Benennungsnachweis mit Stellungnahme, wenn die Pflicht besteht oder Du freiwillig benannt hast.
Rechtsgrundlagen
- § 38 BDSG
- Art. 37 DSGVO
- Art. 38 DSGVO
- Art. 39 DSGVO
Quellen
- § 38 BDSG Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen: www.gesetze-im-internet.de, dsgvo-gesetz.de
- Art. 37 DSGVO Benennung eines Datenschutzbeauftragten: dsgvo-gesetz.de, eur-lex.europa.eu
- Art. 38 DSGVO Stellung des Datenschutzbeauftragten: dsgvo-gesetz.de, eur-lex.europa.eu
- Art. 39 DSGVO Aufgaben des Datenschutzbeauftragten: dsgvo-gesetz.de, eur-lex.europa.eu
- DSK Kurzpapier Nr. 12 Datenschutzbeauftragte bei Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern: www.datenschutzkonferenz-online.de, www.datenschutzkonferenz-online.de
- Artikel-29-Datenschutzgruppe, Leitlinien zu Datenschutzbeauftragten, WP 243 rev.01: ec.europa.eu
- LfDI Baden-Württemberg, Praxisratgeber Der Beauftragte für den Datenschutz, Teil I: www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de, www.lda.bayern.de
- BayLDA, Datenschutzbeauftragter, Pflicht zur Benennung: www.lda.bayern.de