Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Jeder Verantwortliche führt ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 Abs. 1 DSGVO) mit Zweck, Betroffenen, Datenkategorien, Empfängern, Drittlandübermittlung, Löschfristen und Schutzmaßnahmen. Die Ausnahme für Unternehmen unter 250 Beschäftigten (Art. 30 Abs. 5) gilt nur für gelegentliche Verarbeitungen ohne Risiko und greift bei einem laufend genutzten System nicht.
Für Deinen KI-Server
- Der KI-Server ist ein eigener Eintrag im Verzeichnis.
- Das System erzeugt den Eintrag aus Deinen Antworten und markiert ihn bei Änderungen als zu aktualisieren.
- Auf Verlangen legst Du das Verzeichnis der Aufsichtsbehörde vor (Art. 30 Abs. 4).
Rechtsgrundlagen
- Art. 30 DSGVO
Quellen
- Art. 30 DSGVO Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten: dsgvo-gesetz.de, eur-lex.europa.eu
- DSK Kurzpapier Nr. 1 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten: www.datenschutzkonferenz-online.de, www.datenschutzkonferenz-online.de